Rechtsanwalt Andreas Sembach

Kanzlei Sembach

Fachanwalt für Insolvenzrecht


Insolvenzverfahren

Informationen zum Verfahren


Jeder Gläubiger, der bekannt geworden ist, wird umgehend von hier aus angeschrieben. Gläubiger, die nicht entsprechend informiert wurden, sind vom Insolvenzschuldner nicht mitgeteilt worden.


Sachstandsanfragen können nicht beantwortet werden, weil in einem durchschnittlichen Insolvenzverfahren eine erhebliche Anzahl an Gläubigern beteiligt ist. Würde der Insolvenzverwalter/Treuhänder alle Sachstandsanfragen beantworten müssen, wäre die Folge, daß die eigentliche Verfahrensabwicklung hierdurch stark beeinträchtigt und verzögert werden könnte.

 

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 179 Absatz 3 Satz 1 InsO werden nur diejenigen Gläubiger vom Insolvenzgericht benachrichtigt, deren Forderungen ganz oder teilweise bestritten oder nur für den Ausfall festgestellt wurden. "Keine Nachricht" ist insoweit eine gute Nachricht, weil die Forderung in voller Höhe zur Tabelle festgestellt wurde.


Anfragen nach dem Eingang der Forderungsanmeldung und dem Prüfungsergebnis werden deshalb nicht beantwortet.


Die Gläubiger haben insbesondere die Möglichkeit, sich im Gläubigerinformkationssystem nach Eingabe der PIN zu informieren.

Anmeldung von Insolvenzforderungen


Um Informationen zu den Verfahren einsehen und Ihre Forderungen ammelden zu können, werden Sie auf eine neue Seite weitergeleitet:

 

Gläubigerinformationssystem


Hinweise:


Um Dokumente im Gläubigerinformationssystem einsehen zu können, muß zunächst eine Registrierung erfolgen. Hierzu ist die PIN noch nicht erforderlich. Sodann muß einmalig die PIN unter "Zu Ihren Forderungen" (Menüpunkt oben rechts) eingegeben werden. Hierzu wählen Sie bitte "Mit PIN fortfahren" und geben die PIN ein. Dann überprüfen und bestätigen Sie bitte Ihre Stammdaten.



Ein Formular zur Forderungsanmeldung nebst Merkblatt steht zum Herunterladen als PDF-Datei zur Verfügung.


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